Mutterschutz für BHT-Beschäftigte

Der Mutterschutz hat zum Ziel, die Schwangere bzw. nach der Geburt Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Überforderung zu schützen. Seit Januar 20218 gelten Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes (Neuregelungen hier zusammengefasst).

Der Mutterschutz sieht verpflichtend eine Überprüfung des Arbeitsumfeldes vor. Die oder der Vorgesetzte bzw. die Lehrkraft sollte über die Schwangerschaft formal in Kenntnis gesetzt werden, um Gefährdungen ausschließen zu können.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Beschäftigung in Laboren und Werkstätten. Hier muss bei der Kenntnis einer Schwangerschaft umgehend eine Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz vorgenommen werden. Es ist auszuschließen, dass Schwangere mit gesundheitsgefärdenden Stoffen Kontakt haben oder an Maschinen arbeiten, die sie gefährden könnten. Die Gefährdungsbeurteilung wird anhand eines Protokollbogens vorgenommen und dokumentiert. Es sind besondere Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten.

Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeiterinnen (pdf)

Der Nachweis einer Schwangerschaft ist in der Personalabteilung vorzulegen, die oder der Vorgesetzte sollte zeitgleich informiert werden.

Für Pausen - und Ruhezeiten in Schwangerschaft und Stillzeit können Sie die Familienzimmer nutzen, die in der Regel mit einer Liege ausgestattet sind.


Regelungen für Beschäftigte im Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz enthält neben der Regelung zur Fürsorge auch die Pflichten des Arbeitsgebers, Fristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz.

Information zum Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) (seit 01.01.2018)

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der Mutter und des Kindes zu gewährleisten, sowie jeglicher Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz der Mutter entgegenzuwirken. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung des Gesetzes und Informationen über Ihre Rechte als Beschäftigte.

1. Mitteilungen und Nachweise (§15)

Sobald Sie die Bestätigung haben, schwanger zu sein, ist die oder der Vorgesetzte zu informieren und dem Referat IA eine Mitteilung zu machen: in der Regel durch Vorlage des Mutterpasses. (Wenn der Arbeitgeber einen Nachweis der Schwangerschaft verlangt, kann dieser durch eine/n Arzt/Ärztin, eine Hebamme oder einen Geburtshelfer ausgestellt werden.)  

2. Unzulässige Tätigkeiten (§§11 u. 12)

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit dürfen Sie keinen Gefahrenstoffen ausgesetzt sein und keiner belastenden Arbeitsumgebung, die Ihnen oder Ihrem Kind schaden könnte. Außerdem dürfen Sie keinerlei körperlicher Belastung, sowie physikalischen und mechanischen Einwirkungen ausgesetzt sein, die eine unzumutbare Gefährdung für Mutter und Kind darstellen. Daher wird vom Referat IA eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit (https://www.beuth‐hochschule.de/siumi/) veranlasst.

3. Schutzfristen und Beschäftigungsverbot (§§3, 4) Schutzfristen (§3)

Nach § 3 gilt ein generelles Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor der geplanten Entbindung. Diese kann sich je nach tatsächlichem Entbindungstermin verkürzen oder verlängern. Nach der Geburt genießen Sie eine Schutzfrist von 8 Wochen. (Bei einer Fehl‐ oder Mehrlingsgeburt oder wenn bei dem Säugling während der ersten 8 Wochen eine Behinderung festgestellt werden sollte, sind es 12 Wochen.)

Verbot der Mehrarbeit (§4): Während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit dürfen Sie weder länger als achteinhalb Stunden täglich, noch über 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten. Für den Fall, dass Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, werden Ihre Stunden zusammengerechnet. Ihnen ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

4. Freistellung für Untersuchungen (§7, 1) und Stillpausen (§7, 2)

In den ersten 12 Monaten nach der Geburt haben Sie ein Recht auf Stillpausen. Diese können zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich eine Stunde betragen. Sollten Sie länger als 8 Stunden am Tag arbeiten, stehen Ihnen zusätzlich 30 Minuten zu. Für die Stillpausen können sie die Familienzimmer der Beuth HS nutzen.

5. Kündigungsschutz (§17)

Ein Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, inklusive der 4 Monate nach der Entbindung bzw. nach Ablauf der Schutzfrist. Auch nach einer Fehlgeburt darf Ihnen 4 Monate lang nicht gekündigt werden.

6. Leistungen (§§18, 19, 20, 22)

Die Homepage des Bundesministeriums (BMFSFJ) gibt Ihnen einen sehr guten Überblick.

Mutterschutzlohn (§18)

Nach § 18 erhalten Sie während des Beschäftigungsverbots oder eines Arbeitsplatzwechsels Ihr Durchschnittsgehalt.

Mutterschaftsgeld (§19)

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, steht Ihnen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ein Mutterschaftsgeld zu.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20)

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung steht Ihnen ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber zu. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Link zum BMFSFJ (s. o.).

Elternzeit

Während der Elternzeit können weder der Mutterschutzlohn, noch das Mutterschutzgeld in Anspruch genommen werden (§ 22 MuSchG).

7. Erholungsurlaub bei Beschäftigungsverbot(§ 24)

Evtl. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots werden auf Ihren Urlaubsanspruch nicht angerechnet.