Mutterschutz für BHT-Beschäftigte
Der Mutterschutz hat zum Ziel, die Schwangere bzw. nach der Geburt Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Überforderung zu schützen. Seit Januar 2018 gelten Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes (Neuregelungen hier zusammengefasst), am 24.02.2025 fand eine weitere Anpassung statt.
Der Mutterschutz sieht verpflichtend eine Überprüfung des Arbeitsumfeldes vor. Die oder der Vorgesetzte bzw. die Lehrkraft sollte über die Schwangerschaft formal in Kenntnis gesetzt werden, um eine Überprüfung einer Gefährdungen am Arbeitsplatz vorzunehmen und diese ausschließen zu können.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Beschäftigung in Laboren und Werkstätten. Hier muss bei der Kenntnis einer Schwangerschaft umgehend eine Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz vorgenommen werden. Es ist auszuschließen, dass Schwangere mit gesundheitsgefärdenden Stoffen Kontakt haben oder an Maschinen arbeiten, die sie gefährden könnten. Die Gefährdungsbeurteilung wird anhand eines Protokollbogens vorgenommen und dokumentiert. Es sind besondere Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten.
Der Nachweis einer Schwangerschaft ist in der Personalabteilung vorzulegen, die oder der Vorgesetzte sollte zeitgleich informiert werden.
Der Prozess für Beschäftigte sieht folgendermaßen aus:
- Anzeige der Schwangerschaft mit Vorlage ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass in Abteilung IA
- Berechnung der Mutterschutzfristen durch Abt. IA
- Bescheid über die Mutterschutzfristen und weitere Informationen an die Beschäftigte
- Information an den bzw. die Vorgesetze*n
- Information an die Krankenkasse der Beschäftigten
- Formular "Benachrichtigung nach § 27 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau" ausfüllen (LaGetSi)
- Ergänzung zum Formular in Nr. 6 "Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen" durch SiUmI (Sicherheits- und Umweltingenieur*in)
- Personalsachbearbeitung in IA meldet dem LaGetSi die Schwangerschaft mit der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
Für Pausen - und Ruhezeiten in Schwangerschaft und Stillzeit können Sie die Familienzimmer nutzen, die in der Regel mit einer Liege ausgestattet sind.
Sollten Sie eine Schwangerschaft vermuten, aber noch keinen Nachweis führen können, gehen Sie bitte keine gesundheitlichen Risiken ein. Sie können sich dazu vertraulich von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten lassen.
Regelungen für Beschäftigte im Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz enthält neben der Regelung zur Fürsorge auch die Pflichten des Arbeitsgebers, Fristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz.
Information zum Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) (seit 01.01.2018)
Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der Mutter und des Kindes zu gewährleisten, sowie jeglicher Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz der Mutter entgegenzuwirken. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung des Gesetzes und Informationen über Ihre Rechte als Beschäftigte.
Während der Schwangerschaft und der Stillzeit dürfen Sie keinen Gefahrenstoffen ausgesetzt sein und keiner belastenden Arbeitsumgebung, die Ihnen oder Ihrem Kind schaden könnte. Außerdem dürfen Sie keinerlei körperlicher Belastung, sowie physikalischen und mechanischen Einwirkungen ausgesetzt sein, die eine unzumutbare Gefährdung für Mutter und Kind darstellen. Daher wird vom Referat IA eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit veranlasst. Ergeben sich Gefährdungsverdachte, ist der Schwangeren eine alternative Arbeitsumgebungen bzw. alternative Arbeitsaufgaben zuzuweisen.
Das Mutterschutzgesetz legt auch Fristen für Beschäftigungsverbote fest vor dem Geburtstermin, nach der Geburt und für Fehlgeburten und Totgeburten.
Die BHT hat keine gesonderten Regelungen zu der Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen, da die Hochschule eine flexibele Arbeitszeitgestaltung ermöglicht.
In den ersten 12 Monaten nach der Geburt haben Sie ein Recht auf Stillpausen. Diese können zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich eine Stunde betragen. Sollten Sie länger als 8 Stunden am Tag arbeiten, stehen Ihnen zusätzlich 30 Minuten zu. Für die Stillpausen können sie die Familienzimmer der BHTnutzen.
Ein Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, inklusive der 4 Monate nach der Entbindung bzw. nach Ablauf der Schutzfrist. Auch nach einer Fehlgeburt darf Ihnen 4 Monate lang nicht gekündigt werden.
Die Homepage des Bundesministeriums (BMFSFJ) gibt Ihnen einen sehr guten Überblick über finanzielle Leistungen.
Evtl. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots werden auf Ihren Urlaubsanspruch nicht angerechnet.
Beratungs- und Informationangebote
Im Falle einer Schwangerschaft gibt es an der BHT folgende Kontaktpersonen:
Arbeitsmedizinischer Dienst und Betriebsärztliche Beratung zu Gefahrenstoffen oder körperlicher Belastung.
Olga Lidia Morrobel Gomez
Raum D 103, Haus Bauwesen
betriebsarzt-bht(at)medical-gmbh.de
Arbeits- und Umweltschutz Ingenieur (SiUmI) zu Gefahrenstoffen im Labor und zur Gefährdungsbeurteilung
Dr. Christian Klein
Raum D 108, Haus Bauwesen
christian.klein(at)bht-berlin.de
Arbeitsrechtliche Fragen zu Kündigungsschutz und Mutterschutzfristen
- Pesonalrat
- Sachbearbeitung in der Personalabteilung
Beratung zum Diskriminierungsschutz und Vereinbarkeitsfragen, vertrauliche Gespräche in der frühen Schwangerschaft