Gleichstellungsinstrumente
Um die verfassungsrechtliche Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, werden an der BHT verschiedene strukturwirksame Instrumente erfolgreich genutzt. Frauenfördermaßnahmen ergänzen diese Bemühungen.
Satzung Chancengleichheit der Geschlechter
Die Berliner Hochschule für Technik (BHT) fördert die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen hin. Dazu gehören der Abbau struktureller Hemmnisse zur Erreichung der Chancengleichheit, die Erhöhung der Anteile des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts sowie die Integration von Genderaspekten in Lehre und Forschung.
Die geschlechtersensible Sprache ist die selbstverständliche Kommunikationsform.
Die Umsetzung der Satzung wird durch die Frauenförderrichtlinien konkretisiert, durch das Gender- und Technik-Zentrum unterstützt und durch Zielvereinbarungen gewährleistet.
Gleichstellungskonzept
Die Berliner Hochschule für Technik hat am 24.Juni 2021 ihr bestehendes Gleichstellungskonzept einer Aktualisierung unterzogen und weitere Handlungsfelder definiert:
- Personalgewinnung und Stellenbesetzung
- Karriere- und Personalentwicklung
- Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienverantwortung (Work-Life-Balance)
- Institutionalisierte Gleichstellungspolitik
- Planungs- und Steierungsinstrumente in der Organisationsentwicklung und Personalentwicklung
- Organisationskultur
- Forschung, Lehre und Studium und Studienwahl
- Moralische Belästigung, sexualisierte Diskriminierung und Gewalt, Mobbing und Stalking
- Verankerung und Umsetzung von Diversität
Für die Laufzeit bis 2025 liegt nun zu den Handlungsfeldern ein Maßnahmenplan vor. Im SoSe 2023 überprüft die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte den Grad der Zielerrreichung.
Am 10. Juni 2021 hat der Akademische Senat ergänzend zum Gleichstellungskonzept Zielzahlen verabschiedet:
Bis 2025 strebt die Hochschule 27% Professorinnen an, bis 2030 30% Professorinnen.
Frauenförderpläne
Der Akademische Senat hat im Januar 2022 die Frauenförderpläne aller acht Fachbereiche beschlossen:
Fachbereich I, Fachbereich II, Fachbereich III, Fachbereich IV, Fachbereich V, Fachbereich VI,
Fachbereich VII, Fachbereich VIII
Frauenförderpläne ermitteln auf der Grundlage einer differenzierten statistischen Ist-Analyse bzw. Bestandsaufnahme den konkreten Frauenförderbedarf. Verbindliche Zielvorgaben werden von der jeweiligen Einrichtung zur Erhöhung des Frauenanteils solange beschlossen, bis die 50%-Quote erreicht ist.
Im Frauenförderplan ist mindestens festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung gefördert werden kann.
Ein Frauenförderplan enthält:
- Eine geschlechterdifferenzierte Ist-Analyse über alle Statusgruppen
- Formulierung von Zielzahlen
- Formulierung von qualitativen Zielen
- Geeignete Maßnahmen
- geklärte Zuständigkeiten
- Benötigte Ressourcen
- Zeitplan
Die Erstellung von Frauenförderplänen ist 2018 in den Zielvereinbarungen der Fachbereiche verankert.
Die Zentrale Frauenbeauftragte berät sehr gern bei der Erstellung oder Fortschreibung der Pläne. Unten finden sie Empfehlungen in schriftlicher Form.
Materialien zur Bearbeitung
- Handreichung zur Erstellung von Frauenförderplänen
- Frauenförderplan Vorlage
Rechtliche Grundlagen zu Frauenförderplänen
Die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung von Frauenförderplänen sind das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) § 4, das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) § 59 (4) und (5) und die Frauenförderrichtlinie § 16.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz § 5 sind Frauenfördermaßnahmen zulässig, um die bestehenden Nachteile für Frauen abzubauen.
Zielvereinbarungen
Zwischen den Fachbereichen und dem Präsidium werden regelmäßig in den Zielvereinbarungen Gleichstellungsziele integriert.
Gleichstellungsfonds
Hochschulweit wird ein Betrag in Höhe von mindestens ein Prozent der Sachmittel für Lehre und Forschung pro Haushaltsjahr für die sächliche Ausstattung im Rahmen der Frauenförderung als Anreizsystem zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich wird die Verwendung der Mittel auch für personelle Ausgaben vereinbart. Die Verteilung auf die Fachbereiche und die Zentraleinrichtungen und die Verwendung der Mittel wird zu Beginn des Haushaltsjahres im Plenum der Frauenbeauftragten beschlossen. Die Verteilung erfolgt nach einem vereinbarten Sockelbetrag und dem Bedarf (nachgewiesene Maßnahmen zur Frauenförderung).
Die jeweilige Mittelverwendung erfolgt auf Initiative der nebenberuflichen Frauenbeauftragten im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat.
Grundlage: § 17 Absatz 2 der Frauenförderrichtlinie (PDF Download) der Beuth Hochschule.