Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Kuratoriums
(Beschluss vom 22.05. 2026)
§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kuratoriums richten sich nach § 65 Abs. 1 BerlHG.
(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen. Bestimmte Angelegenheiten im Sinne des Satz 1 sind solche, die das Kuratorium nach fachlicher Erörterung in Ausübung seines Ermessens als solche im Einzelfall festlegt.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Gemäß § 8 Abs. 1 BHT-GO besteht das Kuratorium der Berliner Hochschule für Technik aus insgesamt neun stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums i. S. d. § 8 Abs. 1 a) bis d) BHT-GO und ihre Stellvertretungen werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BHT-GO gewählt. Die Mitglieder des Kuratoriums i. S. d. § 8 Abs. 1 e) bis g) BHT-GO werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BHT GO gewählt. Sofern keine Stellvertretung für den Vertretungsfall gewählt wurde oder auch die Stellvertretung verhindert ist, kann das Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied für einzelne Sitzungen des Kuratoriums übertragen werden.
§ 3 Sonstige Teilnehmende
(1) Neben den in § 2 genannten Mitgliedern sind gemäß § 1 Abs. 4 BHT-GO weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- und Antragsrecht berechtigt.
(2) Der*die Präsident*in und/oder der Vorsitz können je nach fachlichem Kontext Angehörige der Verwaltung der BHT zu den Sitzungen als Berater*innen hinzuziehen. Zudem können zu einzelnen Beratungsgegenständen externe Sachverständige angehört werden.
(3) Der*Die Vorsitzende kann Nichtmitgliedern bei Bedarf das Wort erteilen.
§ 4 Vorsitz
(1) Das Kuratorium wählt gemäß § 8 Abs. 4 BHT-GO aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und seine*ihre Stellvertretung. Er*sie leitet die Sitzungen des Kuratoriums.
(2) Die den Vorsitz führende Person, kann die Maßnahmen ergreifen oder anordnen, die zum ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung erforderlich und angemessen sind.
(3) Die Geschäftsführung des Kuratoriums obliegt der Berliner Hochschule für Technik.
§ 5 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich, soweit nicht nach § 50 Abs. 3 BerlHG die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung vorgeschrieben ist.
(2) Das Kuratorium kann neben den gesetzlich genannten Fällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
(3) Der*Die Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Anwesende nach vorheriger Verwarnung ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise nicht zu verhindern oder zu beseitigen ist. Lässt sich ein ordnungsgemäßer Sitzungsverlauf auch dann nicht erreichen, kann der* die Vorsitzende nach Ankündigung die Sitzung unterbrechen, abbrechen oder sie an einen anderen Ort verlegen. In diesen Fällen ist vorher die Entscheidung des Kuratoriums herbeizuführen.
§ 6 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem*der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Präsidium anberaumt. Auf Vorschlag der Geschäftsstelle des Kuratoriums legt der*die Vorsitzende zu Beginn jedes Jahres die voraussichtlichen Sitzungstermine fest. Die Sitzungen des Kuratoriums sollen nicht während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Von den festgelegten Terminen soll der*die Vorsitzende nur abweichen, wenn keine ausreichenden Beratungsgegenstände vorliegen oder wenn dringende Gegenstände zu beraten sind, die einen anderen Termin erfordern. Eine Sitzung ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens drei Mitglieder dies bei dem*der Vorsitzenden beantragen. Diese soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Anträge sind über die Geschäftsstelle des Kuratoriums einzureichen.
(2) Die Dauer einer Sitzung soll in der Regel vier Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums finden grundsätzlich in der Berliner Hochschule für Technik statt. Die Anberaumung oder Verlegung einer Sitzung an einen anderen Ort soll nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der*die Vorsitzende.
§ 7 Tagesordnung
(1) Der*Die Vorsitzende stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem*der Präsidenten*Präsidentin auf. Er*Sie nimmt nur solche Anträge auf, die gemäß §§ 7 und 8 dieser Geschäftsordnung form- und fristgerecht, eingereicht wurden.
(2) Der*die Vorsitzende kann die Aufnahme von form- und fristgerecht eingereichten Vorlagen ablehnen, wenn sie offenkundig nicht in die sachliche Zuständigkeit des Kuratoriums fallen oder das Präsidium der Aufnahme widersprochen hat. Das Präsidium gibt zu jeder Vorlage, die es nicht selbst eingereicht hat, eine präsidiale Stellungnahme ab. Im Übrigen werden Anträge und/oder Vorlagen nur auf die Tagesordnung einer Sitzung des Kuratoriums aufgenommen, wenn diese nicht von sachwidrigen Erwägungen und/oder einer sachwidrigen Zielsetzung getragen sind. Als sachwidrig im Sinne des Satz 2 gelten insbesondere solche Umstände, die mit dem gesetzgeberischen Auftrag der Hochschulen des Landes Berlin nicht in Einklang stehen. In diesem Fall sind die Vorlagen den Mitgliedern dennoch zu übermitteln; das Kuratorium kann ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.
(3) Über die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung außerhalb der in § 9 Abs. 2 bestimmten Fristen (Dringlichkeitsantrag) entscheidet das Kuratorium. Vor der Beschlussfassung kann je ein*e Redner*in für und gegen die Dringlichkeit sprechen.
§ 8 Vorlagen
(1) Anträge sind in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung oder einer Vorlage zur Kenntnisnahme einzureichen. Der Vorlage ist ein Beschlussentwurf voranzustellen, der auch bestimmt, wer den Beschluss auszuführen hat. Die Begründung soll einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage und die haushaltsmäßigen Auswirkungen enthalten.
(2) Zur Einreichung von Vorlagen und Anmeldung von Beratungsgegenständen sind nur die Mitglieder und Teilnehmenden mit Rede und Antragsrecht berechtigt. Die Beratungsgegenstände werden von den in der Vorlage angegebenen Berichterstatter*innen vertreten.
(3) Der Text einer Vorlage, einschließlich ihrer Begründung soll den Umfang von fünf Seiten nicht übersteigen. Anlagen zu Vorlagen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
(4) Absatz 3 findet auf Vorlagen zum Haushaltsplan keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann das Kuratorium ohne Vorlage beschließen.
§ 9 Fristen und Versand
(1) Die Einladung wird von der Geschäftsstelle des Kuratoriums spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an jedes Mitglied und deren Stellvertreter*innen sowie an die Teilnehmer*innen mit Rede- und Antragsrecht nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 e) BHT-GO digital versandt. In den Fällen von Sitzungen auf Antrag, erfolgt die Einladung, sobald ein Termin für die Sitzung feststeht.
(2) Mit der Einladung fordert der*die Vorsitzende auf, ihm*ihr Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung mit Vorlagen spätestens 24 Tage vor der Sitzung über die Geschäftsstelle des Kuratoriums dem*der Präsident*in zuzuleiten. Die Zustellung der Vorlagen und der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen in digitaler Form vor der Sitzung erfolgt sein. Von der Frist nach Satz 2 kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund sach- oder rechtsbedingter Kurzfristigkeit, abgewichen werden.
(3) Die Vervielfältigung und der Versand aller Unterlagen, erfolgt durch die Geschäftsstelle des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem*der Vorsitzenden sowie dem*der Präsident*in.
(4) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist es verpflichtet, unverzüglich den*die Vorsitzende*n über die Geschäftsstelle des Kuratoriums zu unterrichten und -falls keine Stellvertretung gewählt ist oder diese ebenfalls an der Sitzungsteilnahme verhindert ist - ein Mitglied zur Stimmübertrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 zu benennen. Die Stimmübertragung soll im Vorhinein durch das abwesende Mitglied mit der zur Vertretung beauftragten Person abgestimmt werden.
(5) Das Kuratorium kann unbeschadet Abs. 2 Satz 3 in Einzelfällen abweichende Fristen und Verfahren beschließen.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Das Verfahren bei der Beratung und Abstimmung ist wie folgt:
• Der*Die Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
• Das Kuratorium kann die Nichtbefassung mit einer Angelegenheit beschließen.
• Der*Die Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich kein Mitglied oder sonstige Teilnehmende zu Wort meldet, die Rednerliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss geschlossen wurde.
• Danach wird über jeden Antrag zum Beratungsgegenstand abgestimmt; ausgenommen sind Anträge, zu denen Nichtbefassung beschlossen wurde.
• Zum Abstimmungsverfahren sind neben dem Antrag auf Nichtbefassung nur folgende Geschäftsordnungsanträge zulässig: Antrag auf Vertagung, Antrag auf Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren und Antrag auf Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. Ein Antrag auf Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist mit einem gleichzeitigen Antrag auf Vertagung zu verbinden. Ihm ist nur bei Einstimmigkeit stattzugeben.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden zur Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Mitglied des Kuratoriums eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen im Kuratorium werden in geheimer Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt.
§ 11 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem*der Vorsitzenden und von dem*der Schriftführer*in unterzeichnet wird. Schriftführer*in ist ein*e Mitarbeiter*in der Berliner Hochschule für Technik.
(2) Zur Unterstützung der protokollführenden Person, kann der Sitzungsverlauf öffentlich behandelter Tagesordnungspunkte durch einen Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen dürfen nur zum Zwecke der Protokollanfertigung verwandt werden. Sie sind in der Geschäftsstelle des Kuratoriums bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren und anschließend zu löschen. Die Aufzeichnungen sind in der Einladung zur Sitzung anzukündigen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen zu Protokollen abzugeben.
(4) Das unterschriebene Protokoll ist jedem Mitglied und deren Stellvertretungen sowie den übrigen Teilnehmenden mit dem Versand der Unterlagen für die neue Sitzung zuzuleiten. Ein Antrag auf Änderung des Protokolls ist spätestens am zu Beginn der auf die Zusendung folgenden Sitzung zu stellen; über den Antrag entscheidet das Kuratorium.
§ 12 Akteneinsicht
Die Mitglieder des Kuratoriums und deren Stellvertretungen sowie die Teilnehmenden mit Rede- und Antragsrecht haben, im Rahmen der Zuständigkeit des Kuratoriums und soweit der Inhalt der jeweilige Akte Gegenstand eines Tagesordnungspunkts einer Sitzung des Kuratoriums ist, das Recht, Einsicht in die bei der Hochschule geführten Akten zu nehmen. Einsichtnahme in Personalakten ist unzulässig. Bewerbungsunterlagen jeglicher Art geltend nicht als Personalakten im Sinne des Satz 2. In diese ist die Einsichtnahme zulässig, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bestehen.
§ 13 Schriftliches Beschlussverfahren
(1) Das Kuratorium kann in Ausnahmefällen im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren entscheiden.
2) Zur Entscheidung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren leitet die Geschäftsstelle des Kuratoriums der*die Präsident*in im Auftrag des*der Vorsitzenden die Vorlagen den Mitgliedern sowie deren Stellvertretungen unmittelbar zu, soweit kein Fall von § 7 Abs. 2 Satz 1 vorliegt oder die Vorlagen unvollständig sind. Mit der Versendung wird die Aufforderung verbunden, sich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung zu der Vorlage zu äußern. Äußert sich ein Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Stimmenthaltung. Der Tag der Absendung wird von der Geschäftsstelle des Kuratoriums in geeigneter Weise intern vermerkt. Eine Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren findet nicht statt, wenn ihr ein Mitglied innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Vorlagen widerspricht.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft und ersetzt zugleich die bisherige Geschäftsordnung des Kuratoriums.