Richtlinie

Erarbeitet wurde die Richtlinie für ein respektvolles, diskriminierungsfreies Miteinander durch die Arbeitsgruppe Diversity und Chancengleichheit. Die Richtlinie ist nach ihrer Erprobungsphase angepasst und durch den Akademischen Senat in ihrer neuen Fassung bestätigt worden. Sie beschreibt verschiedene Formen von Diskriminierung und benennt für die praktische Umsetzung Verantwortlichkeiten. Durch die Richtlinie erfahren die Hochschulmitglieder, welche Rechte sie haben, wenn sie von Diskriminierung betroffen sind oder Diskriminierung(en) beobachten.

Weitere vorbeugende Schutzmaßnahmen:

  • Sensibilisierungstrainings für Führungskräfte (Moodle-Kurs demnächst verfügbar)
  • Einrichtung und Fortführung einer Antidiskriminierungskommission zur Festigung der Themen in der Hochschule
  • Erarbeitung von Ausführungsvorschriften unterstützen die konkrete Umsetzung
  • Awareness-Konzept für Veranstaltungen ab 50 Personen
  • Meldeformular für eine (anonyme) Mitteilung über Vorfälle, insbesondere Belästigung und Diskriminierung von Frauen bei der zentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

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In den folgenden FAQs finden Sie sachliche aber auch inhaltliche Antworten zur Richtlinie und deren Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie ist sehr umfassend. Die wichtigsten Inhalte sind folgende:

Sie erfahren hier, welche Rechte Sie haben, wenn Sie von Diskriminierung, Mobbing, Stalking, sexualisierter Belästigung und Gewalt betroffen sind oder Fälle beobachten. Außerdem soll eine einfache Unterstützung durch sogenannte Konfliktberater*innen (§ 8) ermöglicht werden.

Ein Schwerpunkt liegt auf vorbeugenden Maßnahmen. Dabei sind zwei Maßnahmen bereits konkreter beschrieben:

  • Personal- und Organisationsentwicklung, z.B. durch Sensibilisierungstrainings für Führungskräfte/Lehrende
  • Antidiskriminierungskommission als strukturelle Verankerung der Antidiskriminierungsarbeit an der Hochschule, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit und der internen Vernetzung von Akteur*innen

Sie finden in der Richtlinie auch Definitionen zu den Begriffen, um Situationen und Verantwortlichkeiten einschätzen zu können.

Die Regelung findet sich in § 1 der Richtlinie. Sie gilt für folgende Personengruppen:

  1. die Tarifbeschäftigten an der Hochschule
  2. die Beamt*innen
  3. die eingeschriebenen Student*innen, Gasthörer*innen und Nebenhörer*innen
  4. die Hochschullehrer*innen
  5. die Honorarprofessor*innen, die außerplanmäßigen Professor*innen sowie die Gastprofessor*innen
  6. die Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden
  7. die Doktorand*innen
  8. die Lehrbeauftragten und gastweise tätigen Lehrkräfte
  9. Studentische Hilfskräfte

Unter "die Hochschule" versteht sich die Berliner Hochschule für Technik (BHT) und meint damit alle Mitglieder und Angehörige sowie jedes Organ und jede Einrichtung der BHT auf allen Ebenen. Das Berliner Hochschulgesetz definiert alle Gruppen.

In § 3 Abs. 2 heißt es, dass die Hochschule ihre Mitglieder „schützt“. Schützen bedeutet hier, Schaden oder Gefährdung Einzelner abzuwehren oder zu vermeiden. Die verwendete Formulierung „schützt“ ist damit auch als angestrebter Ansatz gemeint, der beispielsweise durch Präventionsarbeit, Weiterbildungen etc. gelebt werden soll. Ein allumfassender Schutz vor Benachteiligung und/oder Diskriminierung kann nicht gewährleistet werden. Ziel und Anspruch der Hochschule ist, dass diese reduziert werden.

Die Verstöße „Mobbing“, „Stalking“ und „sexualisierte Belästigung und Gewalt“ finden sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), im Strafgesetzbuch (StGB) und Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und können zum Teil strafrechtlich geahndet werden. In diesem Fall verpflichtet sich die Hochschule dazu, dieser Ahndung nachzugehen.

Als Führungskräfte sind alle Vorgesetzten, Menschen mit Vorbildfunktion und/oder Personalverantwortung zu verstehen. Auch Lehrende werden als Führungskräfte im Rahmen des Studiums verstanden und haben die in der Richtlinie genannten Aufgaben in ihren Lehrveranstaltungen und Seminaren durchzusetzen.

Die Richtlinie ist eine Art Werkzeugkasten, der allen Hochschulmitgliedern helfen soll, Diskriminierung zu erkennen, zu melden und zu beseitigen.

Sie bietet Ihnen Unterstützung in vielerlei Hinsicht. Hier nur ein paar Beispiele:

Sie haben eine Diskriminierung erlebt und wollen etwas dagegen tun, wissen aber nicht wie der erste Schritt aussehen kann? Sie haben das Recht sich beraten zu lassen und selbst aus verschiedenen Ansprechpartner*innen auszuwählen. Dabei stehen Ihre Wünsche und Bedürfnisse an erster Stelle. Näheres regelt der § 5 der Richtlinie.

Sie sind nicht sicher, ob eine Diskriminierung im konkreten Fall vorliegt? Die Richtlinie gibt im Anhang 1 Erklärungen zu den Begriffen unmittelbare und mittelbare Diskriminierung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich gern an die Ansprechpersonen (§7 Abs.1).

Sie sind sicher, dass es sich bei Ihrem Fall nicht um eine Diskriminierung handelt, wollen aber dennoch Hilfe? Die Richtlinie steht dem Schutz und der Beseitigung von Diskriminierung auf für ein respektvolles Miteinander und für eine Konfliktlösung. So können Sie sich zum Beispiel trotzdem an die Konfliktberater*innen (§ 7 Abs. 1) wenden. Auch Mitglieder der Antidiskriminierungskommission (§ 6 Abs. 2) stehen Ihnen als erste Ansprechpartner*innen zur Seite.

Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch die Möglichkeit erhalten soll, sich umfassend und gleichberechtigt an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Teilhabe darf nicht von Faktoren wie individuellen Fähigkeiten, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Alter abhängen. Vielfalt wird als normal vorausgesetzt. Daher müssen Strukturen geschaffen werden, durch die sich alle Menschen unabhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen einbringen können. (Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Was ist Inklusion?)

Alle Konflikte, die an der Hochschule entstehen, müssen Beachtung finden, aber nicht alle Konfliktfälle sind Diskriminierungen. Die Richtlinie hat zweierlei Anspruch: Das Verständnis von Diskriminierung soll geschärft werden und es soll auch leichter werden, Konflikte (in der Richtlinie heißen diese „allgemeine Konfliktfälle“) zu lösen.

Diskriminierung bedeutet eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen aufgrund eines oder mehrere der folgenden Merkmale (LADG):

  • des Geschlechts,
  • der ethnischen Herkunft,
  • einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,
  • der Religion und Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • einer chronischen Erkrankung,
  • des Lebensalters,
  • der Sprache,
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität
  • des sozialen Status

Herabwürdigung und Machtgefälle schränken die Handlungsfähigkeit einer Person entscheidend bei Diskriminierungsfällen ein.

Manchmal kann man trotz Erklärungen nicht sofort einschätzen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Letztlich ist es aber wichtig, dass die Situation gelöst wird. Hierfür zeigt die Richtlinie in § 9 verschiedene Möglichkeiten auf. Diese gelten auch für allgemeine Konfliktfälle.

Nein, der Begriff wird in dieser Richtlinie synonym verwendet.

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich: Antidiskriminierungsgesetz) wird der Begriff Benachteiligung verwendet. Er wird mit dem Begriff Diskriminierung gleichgesetzt. Eine Evaluation des Gesetzes empfiehlt allerdings, den Begriff Diskriminierung zu verwenden und damit den europarechtlichen Begriffen zu folgen.

Konfliktberater*innen sind Menschen, die unabhängig ihres Jobs oder Studiums an der BHT bei Konflikten oder Diskriminierungen unterstützen. Sie können jederzeit angesprochen werden und begleiten Betroffene – sofern sie es wollen – bei allen weiteren Schritten. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten der aktuellen Konfliktberater*innen finden Sie unter: Konfliktberatung: BHT Berlin.

Wenn Sie Interesse an der Tätigkeit als Konfliktberater*in haben, melden Sie sich unter folgender E-Mail-Adresse: diversity[at]bht-berlin.de.

Mittelbare Diskriminierungen sind auf den ersten Blick neutrale Verhaltensweisen, Vorschriften und Regelungen, die für alle gelten. In der Praxis zeigt sich dann aber, dass bestimmte Personen oder Personengruppen benachteiligt und damit diskriminiert werden. Eine mittelbare Diskriminierung beschreibt häufig eine strukturelle Benachteiligung.

Manchmal gibt es sachliche Gründe, die eine Benachteiligung einer Gruppe rechtfertigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bislang stärker von Diskriminierung betroffenen Gruppen Vorteile gewährt werden, um sozusagen die ungleichen Ausgangschancen auszugleichen (sog. positive Diskriminierung).

Die Frage nach einer Sprachregelung wird sehr oft gestellt und zeigt an, dass hier ein hoher Bedarf an Klärung besteht und viele Mitglieder sich in Aushandlungsprozessen befinden. Die eigentliche Frage hinter der Frage lautet, welche Sprache ist an der Hochschule angemessen? Da Sprache ihre Bedeutung aus dem Zusammenhang herstellt, macht es keinen Sinn, verpflichtende Regelungen mit nur einer richtigen Schreibweise zu geben. Daher gibt es für den öffentlichen Dienst Empfehlungen zur Amtssprache.

Eine Verpflichtung, alle Geschlechter gleichermaßen anzusprechen, ergibt sich aus der Satzung der Gleichstellung der Geschlechter an der BHT. Hier heißt es: „Die geschlechtersensible Sprache ist die selbstverständliche Kommunikationsform.“

Es wird empfohlen, bei Texten darüber nachzudenken, wer tatsächlich gemeint ist und angesprochen werden soll. Sind zum Beispiel alle Menschen mit Professur oder alle Menschen die bei uns studieren gemeint, sollte mit dem Gendersternchen * oder mit der GenderGap _ formuliert werden, um auch Menschen anzusprechen (und mitzudenken), die sich nicht als weiblich oder männlich definieren.

Informationen zu geschlechtergerechter Sprache gibt auch die Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der BHT.

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