in den letzten Tagen sind Rückfragen zur Belegung von Lehrveranstaltungen und zum Nachteilsausgleich eingegangen. Wir stellen dazu die geltende Rechtslage nach der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO 2016) klar:
Belegung (§ 14 RSPO)
- Die Belegung erfolgt zu Semesterbeginn innerhalb des offiziellen Belegzeitraums online (§ 14 Abs. 1 RSPO).
- Die Belegung gilt zugleich als Prüfungsanmeldung (§ 14 Abs. 3 RSPO).
- Bei Überbelegung gelten feste Prioritäten (§ 14 Abs. 6 RSPO):
- Erstbelegung im Plan- oder höheren Fachsemester
- Zweit- bis Viertbelegung
- Studierende aus niedrigeren Fachsemestern oder anderen Studiengängen
- Innerhalb gleicher Priorität: Fachsemester > höheres Fachsemester > niedrigeres Fachsemester.
- Bei knappen Plätzen erfolgt ein willkürfreies Auswahlverfahren (§ 14 Abs. 7 RSPO). Besondere Bedarfe bei Kinderbetreuung oder Pflege können berücksichtigt werden.
Nachteilsausgleich (§ 26 RSPO)
- Der Nachteilsausgleich betrifft ausschließlich Prüfungsbedingungen (z. B. Schreibzeitverlängerung bei Klausuren oder Abschlussarbeiten).
- Er begründet keinen Anspruch auf einen Platz in einer Lehrveranstaltung und ändert nicht die Belegungspraxis oder Prioritätenregelung.
Häufige Missverständnisse
- „Ich habe nicht sofort belegt, deshalb bin ich benachteiligt“ – Der Zeitpunkt innerhalb der Frist spielt keine Rolle; maßgeblich ist die Prioritätenregelung (§ 14 Abs. 6 RSPO).
- „Nachteilsausgleich sichert mir einen Platz“ – Nein. Der Nachteilsausgleich bezieht sich nicht auf die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen (§ 26 RSPO).
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitz Prüfungsausschuss FB1
Berliner Hochschule für Technik (BHT)