Wichtiger Hinweis zur Belegung und zum Nachteilsausgleich

 

 

Liebe Studierende,

 

in den letzten Tagen sind Rückfragen zur Belegung von Lehrveranstaltungen und zum Nachteilsausgleich eingegangen. Wir stellen dazu die geltende Rechtslage nach der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO 2016) klar:

Belegung (§ 14 RSPO)

  • Die Belegung erfolgt zu Semesterbeginn innerhalb des offiziellen Belegzeitraums online (§ 14 Abs. 1 RSPO).
  • Die Belegung gilt zugleich als Prüfungsanmeldung (§ 14 Abs. 3 RSPO).
  • Bei Überbelegung gelten feste Prioritäten (§ 14 Abs. 6 RSPO):
    1. Erstbelegung im Plan- oder höheren Fachsemester
    2. Zweit- bis Viertbelegung
    3. Studierende aus niedrigeren Fachsemestern oder anderen Studiengängen
  • Innerhalb gleicher Priorität: Fachsemester > höheres Fachsemester > niedrigeres Fachsemester.
  • Bei knappen Plätzen erfolgt ein willkürfreies Auswahlverfahren (§ 14 Abs. 7 RSPO). Besondere Bedarfe bei Kinderbetreuung oder Pflege können berücksichtigt werden.

Nachteilsausgleich (§ 26 RSPO)

  • Der Nachteilsausgleich betrifft ausschließlich Prüfungsbedingungen (z. B. Schreibzeitverlängerung bei Klausuren oder Abschlussarbeiten).
  • Er begründet keinen Anspruch auf einen Platz in einer Lehrveranstaltung und ändert nicht die Belegungspraxis oder Prioritätenregelung.

Häufige Missverständnisse

  • „Ich habe nicht sofort belegt, deshalb bin ich benachteiligt“ – Der Zeitpunkt innerhalb der Frist spielt keine Rolle; maßgeblich ist die Prioritätenregelung (§ 14 Abs. 6 RSPO).
  • „Nachteilsausgleich sichert mir einen Platz“ – Nein. Der Nachteilsausgleich bezieht sich nicht auf die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen (§ 26 RSPO).

 

Mit freundlichen Grüßen
Vorsitz Prüfungsausschuss FB1
Berliner Hochschule für Technik (BHT)

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