FAQ Personal

Antworten der Personalabteilung auf häufig gestellte Fragen

Alle Infos zu internen und externen Fortbildungen, wie Sie sie beantragen, sowie die benötigten Formulare finden Sie auf der Seite der Personalentwicklung.

Bitte senden Sie Ihre Teilnahmebescheinigung als Scan an:

abwesenheit[at]bht-berlin.de  (für die Zeiterfassung)

fortbildung[at]bht-berlin.de  (für den Haushaltsnachweis)

Falls auf der Bescheinigung keine Zeiten stehen, reichen Sie bitte ergänzend die Einladung oder ein anderes Dokument ein, aus dem die Dauer hervorgeht. Vorab können Sie Ihre Zeiten, wenn die Fortbildung aushäusig war, unter "Dienstgang" selbst eintragen. So sehen Sie Ihr Stundensaldo gleich. Die Personalabteilung trägt dann die korrekten Zeiten und Kürzel nach.

Bitte nutzen Sie dias Formular Reisekostenabrechnung (Fin27).

Notieren Sie sich am besten schon während der Reise folgende Uhrzeiten:

  • Abfahrt (Wohnung/BHT)
  • Beginn des Dienstgeschäfts
  • Ende des Dienstgeschäfts
  • Abfahrt vom Dienstgeschäft (wenn mehrtägig)
  • Ankunft (Wohnung/BHT)

Bitte senden Sie die ausgefüllte Abrechnung und alle Unterlagen per E-Mail ans Haushaltsreferat.

Nehmen Sie dabei abwesenheit[at]bht-berlin.de  in Kopie, damit Ihre Abwesenheitszeiten zügig nachgetragen werden können. Sie können diese, damit Sie einen Überblick über Ihr Zeitkonto haben, auch selbst vorab mit "Dienstgang" eintragen.

Ja – bitte tragen Sie die Zeiten über den Reiter „Zeiterfassung“ → „Korrekturen“ mit dem Fehlgrund „Dienstgang“ selbst ein.

Die Personalabteilung prüft und bestätigt Ihre Eintragung anhand der Unterlagen.

Die Dienstreisezeit setzt sich zusammen aus:

  • Ihrer regulären Arbeitszeit (inkl. gesetzlicher Pause)
  • plus der Reisezeiten

Alle Infos finden Sie im Rundschreiben Anrechnung_von_Reisezeiten.

Es gilt das Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Die Stellenbewertung, also eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) ist an der BHT nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Die BHT als Arbeitgeberin erstellt die Stellenbewertung freiwillig – damit wir den richtigen Tariflohn zahlen können. Der richtige Tariflohn ergibt sich aus der Tarifautomatik (normative Wirkung von Tarifverträgen - § 4 I TVG). Daher kann der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen, die bspw. nicht in der BAK aufgenommen sind.

Einschränkung: In dem Arbeitsvertrag steht geschrieben, dass der Arbeitnehmer in der EG XY beschäftigt wird. Insofern hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine der Tarifgruppe XY entsprechende Beschäftigung.

Die BHT subventioniert Ihren Mitarbeitenden Firmentickets. Wie das für Sie funkioniert, wird hier beschrieben:

Alle Informationen zum Firmenticket 

Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung finden Sie im Leitfaden Personalauswahl.

Grundsätzlich:

Eine Überlastungsanzeige ist die Mitteilung einer beschäftigten Person an die/den Vorgesetzte/n, in der die beschäftigte Person auf eine Arbeitsüberlastung und die damit verbundene Gefahr von Schäden oder Fehlern hinweist. Sie dient sowohl dem Schutz der beschäftigten Person vor möglichen Konsequenzen einer fehlerhaften Arbeitsleistung als auch der Vermeidung von Schäden für den Arbeitgeber, die auf die Überlastung zurückzuführen sind. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie den allgemeinen arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen.

Ablauf:

  1. Übergabe der Überlastungsanzeige von hier Beschäftigte/r an Vorgesetzte/n.
  2. Der/die Vorgesetzte nimmt die Anzeige an und setzt die Personalabteilung in Kenntnis, es sollte mindestens eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Personalakte genommen werden.  Alle folgenden Schritte sollten nun dokumentiert und die Personalabteilung in Kenntnis gesetzt werden, d.h. Dokumentation jedenfalls in Kopie an die Personalabteilung geben.
  3. Der/die Vorgesetzte sollte dem/der Beschäftigten den Eingang (schriftlich oder jedenfalls per E-Mail) bestätigen.
  4. Der/die Vorgesetzte (ggf. mit seinem/r Vorgesetzten zusammen) muss eine Beurteilung durchführen. Die gemeldete Überlastung muss objektiv geprüft und bewertet werden. Dafür müssen die Situation und mögliche oder tatsächliche Auswirkungen auf z.B. Gesundheit, Arbeitsqualität, Sicherheit analysiert (z.B. Personaldecke, Fehlerquoten etc.) werden.
  5. Für Punkt 4) sollte der/die Vorgesetzte auch ein Gespräch mit dem/der Beschäftigten durchführen, um z.B. fehlende Informationen, Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten zu erkennen, abzugleichen, auszuloten etc.
    Ggf. sollten auch andere in das Mitarbeitendengespräch mit einbezogen werden, z.B. Vorgesetze/r vom Vorgesetzten (z.B. Abteilungsleitung, Dekan etc.), Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung bzw. Obfrau für Schwerbehinderte von Arbeitgeberseite etc.
    Andere Dritte wie z.B. Kolleg/innen dürfen zunächst nur mit Zustimmung des/der Beschäftigten, die die Überlastung angezeigt hat, vom konkreten Fall erfahren.
  6. Der/die Vorgesetzte (ggf. mit seinem/r Vorgesetzten) muss Maßnahmen zur Abhilfe aufstellen und einleiten. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, um die Überlastung zu reduzieren (z.B. Personalumsetzung, Umverteilung von Aufgaben, Vereinfachung von Prozessen etc.).
    - Bei den Maßnahmen kann eine Mitbestimmung des Personalrats erforderlich sein. Dies empfiehlt sich vorab mit der Personalabteilung zu klären.
    - Die Maßnahmen sollten gegenüber dem/der Beschäftigten und ggf. weiteren eingebundenen Personen (Punkt 4)) kommuniziert werden:
    - Darüber hinaus kann der/die Vorgesetze den/der Beschäftigten Beratung und Unterstützung anbieten, mit der Situation umzugehen.
  7. Der/die Vorgesetzte muss nach angemessener Zeit (ggf. regelmäßig) die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.
  8. Verfahrensabschluss: Rückmeldung der Führungskraft an die Personalabteilung über die Umsetzung der Maßnahmen.

 

Nebentätigkeiten sind - meist bezahlte - „Jobs“ neben der Hauptarbeit an der BHT. Diese müssen angemeldet werden und unter Umständen von der BHT genehmigt werden.
Ein ausführliches Informationsblatt dazu finden Sie auf den Seiten der Personalabteilung.
Ebenfalls dort liegen die zugehörigen Anträge: Antrag für beamtetes Personal, Antrag für nichtwissenschaftliches Personal .

 

Wenn Sie mobil arbeiten möchten – oder wenn einer Ihrer Mitarbeitenden bei Ihnen mobile Arbeit beantragt – müssen laut Antrag und Dienstvereinbarung Unterweisungen zu folgenden Themen erfolgen:

  • Unfallversicherungsschutz
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Datenschutz

Damit Sie wissen, welche Inhalte diese Unterweisungen umfassen, stellt Ihnen das Team von SiUmi (Arbeitssicherheit und Umweltschutz) stets aktuelle Materialien bereit: