Exportkontrolle

Exportkontrolle an der BHT

Das Präsidium der Berliner Hochschule für Technik (BHT) bekennt sich mit der Grundsatzerklärung zur Exportkontrolle vom 14. Oktober 2026 dazu, das Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht einzuhalten und Prozesse zur Exportkontrolle aufzusetzen und konsequent anzuwenden. Warum, wozu und inwiefern das Lehrende und Beschäftigte an der BHT betrifft, erfahren Sie auf dieser Seite.

Was ist Exportkontrolle?
Welche Ziele verfolgt Exportkontrolle?
Betrifft mich das überhaupt?
Welche Grundfragen sollte ich beantworten können?
Ich arbeite nur mit EU-Partnern zusammen – bin ich trotzdem betroffen?
Wer ist für die Umsetzung der Vorgaben verantwortlich?
Gibt es Ausnahmen für die Wissenschaft?
Wann und wie nehme ich Kontakt zur Exportkontrollstelle auf?


Was ist Exportkontrolle?

Als Hochschule für angewandte Wissenschaften sind Forschung und Lehre an der BHT anwendungsorientiert und praxisnah. Aus dieser Nähe zu verwertbaren Technologien und Verfahren erwächst eine besondere außenwirtschaftsrechtliche Verantwortung.

Exportkontrolle schützt Forschungsergebnisse vor Missbrauch und hilft sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben bei internationalen Kooperationen, Reisen und dem Austausch von Technologie eingehalten werden.

Exportkontrolle soll Forschung nicht verhindern. Sie unterstützt dabei,

  • Risiken frühzeitig zu erkennen,
  • Kooperationen rechtssicher zu gestalten,
  • wissenschaftliche Integrität zu schützen,
  • internationale Zusammenarbeit nachhaltig zu ermöglichen.

Welche Ziele verfolgt Exportkontrolle?

Exportkontrolle umfasst gesetzliche Regelungen zur Kontrolle der Weitergabe von Gütern, Software, Technologien und Wissen mit folgenden Zielen:

  • die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindern,
  • Menschenrechtsverletzungen und internationalen Terrorismus abwehren,
  • militärische oder sicherheitsgefährdende Nutzung von Forschung vermeiden,
  • internationale Sanktionen und Embargos einhalten,
  • Forschungseinrichtungen vor rechtlichen und reputativen Risiken schützen.

Die Kontrollvorschriften gelten dabei gleichermaßen für Privatpersonen wie Wissenschaftler*innen, aber auch für juristische Personen wie etwa Forschungseinrichtungen – unabhängig von der Motivation und Zielrichtung der eigenen Tätigkeit. Allein das objektive Missbrauchspotenzial ist entscheidend.


Betrifft mich das überhaupt?

Möglicherweise ja, denn Exportkontrolle betrifft nicht nur die Ausfuhr von Waren, sondern bereits die Weitergabe von Wissen, den Austausch von Daten und ganz alltägliche Situationen im Forschungsbetrieb – insbesondere all jene Personen, die in einem der folgenden Bereichen arbeiten (diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Biologie einschließlich Biotechnologie und Medizin
  • Chemie, Biochemie
  • Physik
  • Nukleartechnik
  • Energie- und Umwelttechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Elektrotechnik
  • Luft- und Raumfahrt sowie Verkehrstechnik
  • Maschinenbau
  • Werkstofftechnik
  • Verfahrenstechnik

Betrifft Exportkontrolle nur militärische Forschung?

Nein. Auch zivile Forschung kann sogenannte Dual-Use-Bezüge aufweisen. Viele Technologien haben sowohl zivile als auch militärische Anwendungsmöglichkeiten.

Bereits die Möglichkeit einer militärischen Nutzung kann ausreichen, um eine Genehmigungspflicht auszulösen.

Beispiele für die Prüfung der Exportkontrolle im Arbeitsalltag

Exportkontrolle fängt früher an, als Sie möglicherweise denken.

Bereits folgende Handlungen können exportkontrollrechtlich relevant sein:

  • Das bloße Zusenden einer E-Mail mit technischen Details an einen Kooperationspartner im Ausland.
  • Die Mitnahme eines Laptops mit Forschungsdaten auf eine Dienstreise.
  • Ein Online-Meeting, bei dem sensible Forschungsdaten mit ausländischen Partnern geteilt werden.
  • Die Veröffentlichung eines Fachaufsatzes mit technischen Details.

Merke: Exportkontrolle ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern betrifft den ganz normalen Forschungsalltag – von der ersten E-Mail an einen internationalen Kooperationspartner bis hin zur gemeinsamen Publikation.

Weitere Beispiele, in denen Exportkontrolle eine Rolle spielen könnte:

Internationale Zusammenarbeit

  •  Kooperation mit internationalen Forschungspartnern
  •  Zusammenarbeit mit Unternehmen an Forschungsprojekten
  •  Gemeinsame Veröffentlichungen mit ausländischen Institutionen

Gastwissenschaftler*innen

  •  Betreuung oder Aufnahme von Gastwissenschaftler*innen
  •  Gewährung von Zugang zu Laboren oder Forschungsinfrastruktur
  •  Einladung zur Mitarbeit in Forschungsprojekten

Datenaustausch

  •  Austausch von Forschungsdaten oder Software (auch per E-Mail)
  •  Nutzung von Cloud-Diensten mit internationalem Speicherort
  •  Versand von Datenträgern ins Ausland
  •  Teilen von Quellcode

Geräte und Materialien

  •  Versand von Geräten oder Proben ins Ausland
  •  Mitnahme von Laborequipment auf Dienstreisen
  •  Übergabe von Prototypen oder Messgeräten an Partner

Dienstreisen

  •  Reisen außerhalb der EU bzw. des EWR
  •  Mitnahme von eigenen Geräten auf Auslandsreisen
  •  Präsentation technischer Ergebnisse vor internationalem Publikum

Veröffentlichungen und Kommunikation

  •  Veröffentlichung technischer Informationen
  •  Vorträge auf internationalen Konferenzen
  •  Fachliche Diskussionen mit internationalen Kollegen

Welche Grundfragen sollte ich beantworten können?

1. Wer soll die Güter erhalten, Informationen übertragen oder Zugang gewährt werden?
Der Endverbraucher muss bekannt sein – Prüfung der Sanktionslisten erforderlich.

2. Wohin erfolgt die Lieferung oder Übertragung?
Der Endverbleib muss geklärt sein – Prüfung der länderbezogenen Embargos erforderlich.

3. Was soll geliefert, übertragen oder zugänglich gemacht werden?
Die genaue Bezeichnung bzw. Bestandteile des Guts muss bzw. müssen erfasst sein – Prüfung der Güterlisten erforderlich.

4. Wofür soll das Gut, die Technologie oder die Leistung verwendet werden?
Der Endverwendungszweck muss bekannt sein – Prüfung des Verwendungszwecks (militärisch/zivil) erforderlich.


Ich arbeite nur mit EU-Partnern zusammen – bin ich trotzdem betroffen?

Teilweise. Bei Ausfuhren in EU-/EWR-Staaten entfallen viele Genehmigungspflichten. Unter Umständen können sie allerdings trotzdem greifen. Etwa dann, wenn bekannt ist, dass der Endverbleib oder ein Endverwendungszweck außerhalb der EU liegen, Personen aus der EU auf Sanktionslisten stehen oder einen befristeten Aufenthaltstitel haben.


Wer ist für die Umsetzung der Vorgaben verantwortlich?

Die Verantwortung zur Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben liegt bei jeder einzelnen Person, die Güter grenzüberschreitend aus Deutschland ausführt oder austauscht; die übergeordnete Gesamtverantwortung liegt jedoch bei der ausfuhrverantwortlichen Person an der BHT. Die Exportkontrollstelle ist die zentrale Prüf- und Beratungsstelle.

Die Verantwortung für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts ist also mehrstufig aufgebaut:

Ihre persönliche Verantwortung

Jede Person, die Güter, Software, Technologien oder Wissen aus Deutschland grenzüberschreitend ausführt oder austauscht, trägt eine eigene Verantwortung. Dies gilt für:

  • Professor*innen
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
  • Technisches und administratives Personal
  • Studierende in Forschungsprojekten

Wichtig: Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung. Bereits fahrlässige Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben.

Die Verantwortung der BHT

Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben liegt bei der ausfuhrverantwortlichen Person an der BHT. Sie ist von der Hochschulleitung benannt und gegenüber den Behörden verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Exportkontrollstelle der BHT

Die Exportkontrollstelle ist die operative zentrale Prüf- und Beratungsstelle der Hochschule. Sie

  • berät Wissenschaftler*innen und Mitarbeitende bei exportkontrollrechtlichen Fragen,
  • führt Prüfungen für geplante Kooperationen, Geräteversände und Reisen durch,
  • dokumentiert relevante Vorgänge,
  • schult Mitarbeitende und erhöht die Sensibilität

Ihre Ansprechperson: Die Exportkontrollstelle erreichen Sie per E-Mail. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig – idealerweise, bevor ein Vorhaben konkret geplant wird.

Was sind die Folgen eines Verstoßes gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht?

Verstöße gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht werden streng sanktioniert (§ 19 AWG, §§81, 82 AWV: Geldbuße in Höhe von 30.000 Euro bis zu 500.000 Euro, § 130 OWiG: Bußgeld in Höhe von bis zu 1 Million Euro).

Der betroffenen Hochschule drohen nicht nur erhebliche finanzielle Schäden, sondern auch ein erheblicher Reputationsverlust.


Gibt es Ausnahmen für die Wissenschaft?

Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG genießt einen hohen Stellenwert. Sie bedeutet jedoch keine Loslösung von gesetzlichen Verpflichtungen. Grundlagenforschung ist nicht automatisch von der Exportkontrolle ausgenommen. Ob Ausnahmen greifen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Hinweis: Auch Forschungsvorhaben, die ausschließlich zivilen Zwecken dienen, können sogenannte Dual-Use-Bezüge aufweisen – das heißt, die Ergebnisse könnten sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sein.


Wann und wie nehme ich Kontakt zur Exportkontrollstelle auf?

Nehmen Sie rechtzeitig per E-Mail Kontakt zur Exportkontrollstelle auf, idealerweise, bevor ein Vorhaben konkret geplant wird. Dann bleibt genügend Zeit, um Ihr Anliegen – auch bei Unsicherheiten – zu klären.