Das Präsidium der Berliner Hochschule für Technik (BHT) bekennt sich mit der Grundsatzerklärung zur Exportkontrolle vom 14. Oktober 2026 dazu, das Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht einzuhalten und Prozesse zur Exportkontrolle aufzusetzen und konsequent anzuwenden. Warum, wozu und inwiefern das Lehrende und Beschäftigte an der BHT betrifft, erfahren Sie auf dieser Seite.
Was ist Exportkontrolle?
Welche Ziele verfolgt Exportkontrolle?
Betrifft mich das überhaupt?
Welche Grundfragen sollte ich beantworten können?
Ich arbeite nur mit EU-Partnern zusammen – bin ich trotzdem betroffen?
Wer ist für die Umsetzung der Vorgaben verantwortlich?
Gibt es Ausnahmen für die Wissenschaft?
Wann und wie nehme ich Kontakt zur Exportkontrollstelle auf?
Als Hochschule für angewandte Wissenschaften sind Forschung und Lehre an der BHT anwendungsorientiert und praxisnah. Aus dieser Nähe zu verwertbaren Technologien und Verfahren erwächst eine besondere außenwirtschaftsrechtliche Verantwortung.
Exportkontrolle schützt Forschungsergebnisse vor Missbrauch und hilft sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben bei internationalen Kooperationen, Reisen und dem Austausch von Technologie eingehalten werden.
Exportkontrolle soll Forschung nicht verhindern. Sie unterstützt dabei,
Exportkontrolle umfasst gesetzliche Regelungen zur Kontrolle der Weitergabe von Gütern, Software, Technologien und Wissen mit folgenden Zielen:
Die Kontrollvorschriften gelten dabei gleichermaßen für Privatpersonen wie Wissenschaftler*innen, aber auch für juristische Personen wie etwa Forschungseinrichtungen – unabhängig von der Motivation und Zielrichtung der eigenen Tätigkeit. Allein das objektive Missbrauchspotenzial ist entscheidend.
Möglicherweise ja, denn Exportkontrolle betrifft nicht nur die Ausfuhr von Waren, sondern bereits die Weitergabe von Wissen, den Austausch von Daten und ganz alltägliche Situationen im Forschungsbetrieb – insbesondere all jene Personen, die in einem der folgenden Bereichen arbeiten (diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
Nein. Auch zivile Forschung kann sogenannte Dual-Use-Bezüge aufweisen. Viele Technologien haben sowohl zivile als auch militärische Anwendungsmöglichkeiten.
Bereits die Möglichkeit einer militärischen Nutzung kann ausreichen, um eine Genehmigungspflicht auszulösen.
Exportkontrolle fängt früher an, als Sie möglicherweise denken.
Bereits folgende Handlungen können exportkontrollrechtlich relevant sein:
Merke: Exportkontrolle ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern betrifft den ganz normalen Forschungsalltag – von der ersten E-Mail an einen internationalen Kooperationspartner bis hin zur gemeinsamen Publikation.
Weitere Beispiele, in denen Exportkontrolle eine Rolle spielen könnte:
Internationale Zusammenarbeit
Gastwissenschaftler*innen
Datenaustausch
Geräte und Materialien
Dienstreisen
Veröffentlichungen und Kommunikation
1. Wer soll die Güter erhalten, Informationen übertragen oder Zugang gewährt werden?
Der Endverbraucher muss bekannt sein – Prüfung der Sanktionslisten erforderlich.
2. Wohin erfolgt die Lieferung oder Übertragung?
Der Endverbleib muss geklärt sein – Prüfung der länderbezogenen Embargos erforderlich.
3. Was soll geliefert, übertragen oder zugänglich gemacht werden?
Die genaue Bezeichnung bzw. Bestandteile des Guts muss bzw. müssen erfasst sein – Prüfung der Güterlisten erforderlich.
4. Wofür soll das Gut, die Technologie oder die Leistung verwendet werden?
Der Endverwendungszweck muss bekannt sein – Prüfung des Verwendungszwecks (militärisch/zivil) erforderlich.
Teilweise. Bei Ausfuhren in EU-/EWR-Staaten entfallen viele Genehmigungspflichten. Unter Umständen können sie allerdings trotzdem greifen. Etwa dann, wenn bekannt ist, dass der Endverbleib oder ein Endverwendungszweck außerhalb der EU liegen, Personen aus der EU auf Sanktionslisten stehen oder einen befristeten Aufenthaltstitel haben.
Die Verantwortung zur Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben liegt bei jeder einzelnen Person, die Güter grenzüberschreitend aus Deutschland ausführt oder austauscht; die übergeordnete Gesamtverantwortung liegt jedoch bei der ausfuhrverantwortlichen Person an der BHT. Die Exportkontrollstelle ist die zentrale Prüf- und Beratungsstelle.
Die Verantwortung für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts ist also mehrstufig aufgebaut:
Jede Person, die Güter, Software, Technologien oder Wissen aus Deutschland grenzüberschreitend ausführt oder austauscht, trägt eine eigene Verantwortung. Dies gilt für:
Wichtig: Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung. Bereits fahrlässige Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben.
Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben liegt bei der ausfuhrverantwortlichen Person an der BHT. Sie ist von der Hochschulleitung benannt und gegenüber den Behörden verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Exportkontrollstelle ist die operative zentrale Prüf- und Beratungsstelle der Hochschule. Sie
Ihre Ansprechperson: Die Exportkontrollstelle erreichen Sie per E-Mail. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig – idealerweise, bevor ein Vorhaben konkret geplant wird.
Verstöße gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht werden streng sanktioniert (§ 19 AWG, §§81, 82 AWV: Geldbuße in Höhe von 30.000 Euro bis zu 500.000 Euro, § 130 OWiG: Bußgeld in Höhe von bis zu 1 Million Euro).
Der betroffenen Hochschule drohen nicht nur erhebliche finanzielle Schäden, sondern auch ein erheblicher Reputationsverlust.
Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG genießt einen hohen Stellenwert. Sie bedeutet jedoch keine Loslösung von gesetzlichen Verpflichtungen. Grundlagenforschung ist nicht automatisch von der Exportkontrolle ausgenommen. Ob Ausnahmen greifen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Hinweis: Auch Forschungsvorhaben, die ausschließlich zivilen Zwecken dienen, können sogenannte Dual-Use-Bezüge aufweisen – das heißt, die Ergebnisse könnten sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sein.
Nehmen Sie rechtzeitig per E-Mail Kontakt zur Exportkontrollstelle auf, idealerweise, bevor ein Vorhaben konkret geplant wird. Dann bleibt genügend Zeit, um Ihr Anliegen – auch bei Unsicherheiten – zu klären.